Auf anregung der akademie der künste in west-berlin wurde die wohnanlage in der afrikanischen strasse ohne die siedlung jungfernheide in den 1960er jahren unter denkmalschutz gestellt. Nach dem damals angewandten verfahren wurde die unterschutzstellung dadurch bewirkt, dass die wohnanlage in die liste der geschützten bauten aufgenommen wurde, die der bauordnung für berlin von 1966 als anlage beigefügt ist (anlage nach § 14 abs. 6 BO bln 1966). Damit ist die wohnanlage seit dem inkrafttreten der bauordnung am 1. januar 1967 denkmalrechtlich geschützt.
Dabei wurden in der auflistung irrtümlich nur die hauseingänge genannt, die direkt an der afrikanischen strasse liegen. Unser aktueller forschungsstand zur denkmal-geschichte weist daraufhin, dass sich die sachbearbeiter·innen bei der unterschutzstellung nicht im irrtum darüber befanden, dass die seitenflügel der wohnanlage zum baudenkmal gehören; vielmehr waren sie vermutlich aus historischen gründen der auffassung, dass die seitenflügel der wohnanlage zum hausnummernkreis der afrikanischen strasse gehören.
Deshalb wurden die seitenflügel mitte der 1980er Jahre nach dem nun geltenden, von der bauordnung für berlin abgetrennten landesdenkmalrecht nachträglich unter schutz gestellt (sog. nach-inventarisierung).
Im zusammenhang mit der nach-inventarisierung wurde erstmals auch eine denkmalfachliche bauaufnahme erstellt, die inzwischen wiederum in teilen überholt ist, weil einige offene fragen durch neu vorliegende quellen beantwortet werden konnten. Dazu zählt beispielhalber die struktur der gartenanlagen, die aufgeklärt werden konnte durch historische luftbilder, die in den 1980er Jahren nicht zugänglich waren, und durch eine veränderte deutung historischer verwaltungsakten.
Gegenwärtig ist die garten- und wegestruktur der wohnanlage durch baumassnahmen des bezirksamtes mitte von berlin gefährdet.